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Telefon: +49 3431 67840 E-Mail: spl@spl-spindel.de

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SPL Spindel und Präzisionslager GmbH


I. Geltung der Geschäftsbedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf dessen eigene Geschäfts- und Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere vorbehaltslose Leistung Vertragsinhalt.

II. Angebote, Auftragsbestätigungen und Beschaffenheitsangaben

2.1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie Nebenabreden oder Zusicherungen durch unsere Mitarbeiter und Vertreter. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen insbesondere aufgrund Werbung, Kennzeichnung oder Handelsbrauch erwartet. Diese Eigenschaften gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Dies gilt ebenso für Garantien. Wir behalten uns vor, Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vorzunehmen, insbesondere solche, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern die Ware dadurch nicht erheblich geändert oder die Eignung der bestellten Ware für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird.

2.3.
Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen etc. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritte nicht zugänglich gemacht und vom Besteller nicht zur Selbstanfertigung der betreffenden Objekte gebraucht werden.

III. Preise und Zahlungen

3.1.
Unsere Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk einschließlich Verladen, jedoch ohne Verpackung, Entladen und Montage. Sofern eine Montage mit dem Besteller vereinbart ist, hat dieser die dafür entstehenden Mehrkosten zu tragen.

3.2.
Zahlungen werden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – sofort mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. Sämtliche Zahlungen sind nur auf die in den Rechnungen angegebenen Konten zu leisten.

3.3.
Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ohne Nachweis zu verlangen.
Ist der Besteller kein Verbraucher, so beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Insbesondere sind die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.

3.4.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist bzw. nach Vornahme einer Mahnung neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach unserer Wahl auch zum Rücktritt berechtigt.
Die Mahnung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen unter anderem entbehrlich, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war oder wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt ist, weil der Besteller trotz seiner ausdrücklichen Ankündigung eines alsbaldigen Zahlung dieselbe nicht vornimmt oder weil der Besteller durch sein Verhalten den Zugang der Mahnung verhindert.
Der Besteller gerät darüber hinaus spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

3.5.
Der Besteller kann mit Gegenansprüchen aus gegenseitigen Verträgen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6.
Ist der Besteller Kaufmann, so kann er gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern diese nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen.

3.7.
Zur Sicherung unserer Zahlungsaufforderungen sind wir jederzeit berechtigt, vom Besteller geeignete Zahlungssicherheiten (z.B. Bankbürgschaften) zu verlangen. Kommt der Besteller mit der Stellung der geforderten Sicherheit in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Lieferzeit/Lieferverzögerung

4.1.
Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.

4.3.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

V. Erfüllungsort, Gefahrenübertragung, Abnahme

5.1.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist. Dies gilt auch für Montage- und Reparaturleistungen, soweit diese mit unserer Lieferung im Zusammenhang stehen.

5.2.
Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson übergeben ist, Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport durch unsere Fahrzeuge besorgt wird.
Die Gefahr geht aus den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Vorabnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.

5.3.
Der Besteller darf die Vor- und Endabnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.4.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Vorabnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr von Tage der Meldung der Versand- und Vorabnahmebereitschaft auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

6.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller die Bezahlung der Ware durch das Scheck- bzw. Wechselverfahren vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird zur Anwendbarkeit von § 950 BGB vereinbart, dass wir Hersteller der neuen Ware sind. Diese dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

6.3.
Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten mit ihrer Entstehung als an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

6.4.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6.5.
Auf unser Verlangen, insbesondere in den unter 6.4. letztgenannten Situationen, hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.6.
Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache/Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7.
Wir verpflichten uns, nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass nur Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst vollständig bezahlt wird.

6.8.
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für uns sorgfältig zu verwahren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch bereits im Voraus an uns ab.

VII. Mängelanspruch

7.1.
Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.

7.2.
Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme. Die natürliche Abnutzung der gelieferten Ware stellt keinen Mangel dar.

7.3.
Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Zur Vornahme aller uns notwendigen erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden.

7.4.
Für eingebaute Fremdteile übernehmen wir die Gewährleistung, die deren Lieferanten uns gegenüber eingehen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang auf den Besteller und dauert 12 Monate. Bei Lieferung gebrauchter Gegenstände ist jede Gewährleistung ausgeschlossen soweit gesetzlich zulässig. Die Verjährungsverkürzung dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

7.5.
Für Mängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von und nicht beauftragten oder autorisierten Dritte verursacht werden oder durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaften Baugrund oder sonst ungeeignete Räumlichkeiten, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Ware oder unsachgemäße Reparatur durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.

7.6.
Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass ein Mangel nicht vorhanden oder nicht durch uns zu vertreten ist, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.

VIII. Haftung

Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will
oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Verjährung

Alle Ansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche aller Art gelten die gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsverkürzung dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten durch uns, unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
X. Force Majeure
 
Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Kriege, terroristische Auseinandersetung, Epidemien, Pandemien, oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegt und durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche ANordnungen und rechtmäßiger Aussperrungen.
 
Im Falle einer Verhinderung, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, hat die betroffene Vertragspartei dem Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzuzeigen. Sie wird sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkgungen soweit wie möglich zu beschränken.
 
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer und im Umfang der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sind die Vertragsparteien von ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag befreit und schulden insoweit auch keinen Schadensersatz.
 
 
XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1.
Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem deutschen internationalen Privatrecht sowie dem UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CiSG). Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

11.2.
Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln oder Schecks). Wir behalten uns vor, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.